| Name und Sitz Zweck Mitgliedschaft Erlöschen der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Organe des Vereins Der Vorstand Mitgliederversammlung Haftung Vereinsjahr nach unten |
- § 1 Name und Sitz - Der Verein führt den Namen: Verein der Briefmarkensammler Gladbeck e.V. |
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- § 2 Zweck - Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein bezweckt: Der Verein unterhält eine Fachbücherei. Er hält regelmäßig Mitgliederversammlungen ab. |
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- § 3 Mitgliedschaft - Mitglied kann jeder Briefmarkensammler werden. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. |
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- § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Beitrag ist in diesem Falle bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht. Der Ausschluss ist aus wichtigen Gründen zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch ein Beitragsrückstand von drei Monaten, wenn der Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief gezahlt wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Betroffenen ist der Ausschlussbeschluss mit Gründen unverzüglich nach der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. |
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- § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Den Mitgliedern stehen alle Einrichtungen des Vereins zu Verfügung. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Jahreshauptversammlung beschließt. |
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- § 6 Organe des Vereins - Die Organe des Vereines sind: |
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- § 7 Der Vorstand - Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der auf drei Jahre gewählt wird. Der Vorstand besteht aus: Vorstand im Sinne des § 26 BGH sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die den Verein gemeinschaftlich vertreten. Die Jahreshauptversammlung ist berechtigt weitere, jedoch nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder zu wählen. |
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- § 8 Mitgliederversammlung - In jedem Kalendervierteljahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung im ersten Vierteljahr ist die Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Das gilt auch für die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. Zur Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher einzuladen. Die Termine der übrigen Mitgliederver-sammlungen werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Eine besondere Einladung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt dann nicht mehr. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und außerdem vom Schriftführer zu unterzeichnen. |
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- § 9 Haftung - Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. |
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- § 10 Vereinsjahr - Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Diese Satzung wurde am 17.01.1966 beschlossen. Änderung: Auf der 42. Jahreshauptversammlung vom 15.01.1998 wurde die Familienmitgliedschaft einstimmig beschlossen: Jedes Vereinsmitglied hat nun die Möglichkeit, seinen Partner (Ehefrau, -mann, Freundin, Freund) und/oder Sohn/Tochter beim Landesverband anzumelden. Das neue Mitglied erhält einen eigenen Ausweis mit allen Vergünstigungen, zahlt aber nur 50 % des Jahresbeitrages. Die Familie erhält aber nur eine Philatelie. |